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Einfache Regeln für den Durchblick im BAföG-Dschungel

Von A wie Aufwand bis Z wie Zuschuss, gibt es ein paar einfache Regeln im BAföG-Dschungel. Aber Sie müssen Ihre Expedition nicht alleine antreten. Fragen Sie uns, wir sind geübt als Pfadfinder.
 
Der Aufwand ist gar nicht so schlimm, besonders, wenn Sie sich erst einmal Beratung bei uns holen.
 
Ablehnung - muss am häufigsten wegen fehlender Mitwirkung ausgesprochen werden. Es ergeht immer ein Bescheid, gegen den man sich mit einem Widerspruch wehren kann.

Änderungsbescheid - folgt fast jeder
 
Änderungsmitteilung. Jede Änderung der Umstände, die für die Berechnung oder Bewilligung von BAföG von Bedeutung sind, muss dem BAföG-Amt unverzüglich mitgeteilt werden.
 
Aktualisierungsantrag - bezieht sich auf das Einkommen der Eltern oder des Ehegatten. Ein Antrag muss vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes (BWZ) gestellt werden.
 
Antrag sollte möglichst früh und vollständig gestellt werden. Im Normalfall dauert die Bearbeitung sechs Wochen. Ein Weiterförderungs-
antrag sollte am besten schon zwei bis drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden.
 
Auslandsstudium - kann unter Umständen gefördert werden. Da aber ein anderes Amt (siehe: www.das-neue-bafoeg.de) zuständig ist, ist eine Änderungsmitteilung sowie ein neuer Antrag auf Ausbildungsförderung unbedingt erforderlich. Die Zeit eines Auslandsaufenthalts bleibt bis zu einem Jahr bei förderungsrechtlichen Entscheidungen (Berechnung der Förderungshöchstdauer, Fachrichtungswechsel, Leistungsnachweis) unberücksichtigt.
 
Auszahlung - erfolgt nur einmal im Monat, jeweils zum Ende des Vormonats. Die EDV benötigt für Änderungen oder Neuanträge einen Vorlauf von ca. 20 Tagen.
 
Beratung bekommen Sie bei uns zu den üblichen Öffnungszeiten und nach individueller Terminvereinbarung. Hier finden Sie Öffnungszeiten und Adressen
 
Bescheid - folgt jedem Antrag, oft auch bei Änderungsmitteilungen.
 
Beurlaubung - ist unbedingt mitzuteilen. In der Regel steht für diese Zeit kein BAföG zu. Urlaubssemester werden allerdings auch nicht mitgezählt (> Förderungshöchstdauer).
 
Bewilligungszeitraum - gehört zu fast jedem Bescheid. Nur bei Entscheidungen dem Grunde nach (z. B. Fachrichtungswechsel) fehlt er. In der Regel wird für zwei Semester bewilligt. Danach muss ein neuer und kompletter Antrag gestellt werden.
 
BWZ - siehe Bewilligungszeitraum
 
Darlehen - ist in der Regel zinslos und wird auf die Hälfte des Förderungsbetrags begrenzt. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer. (Siehe auch Zinsen)
 
Einkommen - führt zur Minderung des Förderungsbetrags. Es wird unterschieden zwischen dem Einkommen des Antragstellers, seines Ehegatten und seiner Eltern. Bei der Berechnung ist maßgeblich das Einkommen des Antragstellers im BWZ (siehe Jobben) , der Eltern und des Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des BWZ. Ist das aktuelle Einkommen (im BWZ) der Eltern oder des Ehegatten günstiger, kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden (siehe auch Förderung elternunabhängig.).
 
Fachrichtungswechsel - ist jede Änderung des Studienziels oder der Fächerkombination. Vor einem Wechsel sollte unbedingt die Beratung im BAföG-Amt aufgesucht werden.
 
Förderung elternunabhängig gibt es nur in Ausnahmefällen, wenn der Antragsteller bei Beginn des Studiums bereits 30 Jahre alt war oder mindestens fünf Jahre erwerbstätig war und dabei genug verdiente oder eine Berufsausbildung absolvierte und danach noch mindestens drei Jahre gearbeitet hat, wobei Ausbildung plus Erwerbstätigkeit zusammen mindestens sechs Jahre betragen müssen.
 
Förderungsbetrag - errechnet sich aus dem Gesamtbedarf abzüglich anzurechnendes Einkommen und Vermögen. Er wird zu 50% als Zuschuss und 50% als zinsfreies Darlehen gewährt. In bestimmten Ausnahmefällen wird er zu 100% als verzinsliches Darlehen gewährt. Näheres siehe Zinsen. Der Kinderbetreuungszuschlag wird zu 100% als Zuschuss gewährt.
 
Förderungshöchstdauer - richtet sich nach der Regelstudienzeit und beträgt bei den Bachelorstudiengängen 6 bis 7, Masterstudiengängen 2 bis 4 und an der Pädagogischen Hochschule je nach Abschluss zwischen 6 und 8 Semestern. Bei einigen wenigen Studiengängen (meistens Diplomstudiengängen) beträgt die Höchstdauer 9, 10 oder mehr Semester. Eine Überschreitung bzw. Verlängerung der Höchstdauer ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
 
Förderungsnummer - ist für das BAföG-Amt sehr wichtig. Mit deren Hilfe kann jeder Vorgang einem bestimmten Antragsteller zugeordnet werden. Bitte nach Möglichkeit immer angeben!
 
Gesamtbedarf - ist der maximale Betrag, den ein Antragsteller ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bekommen könnte. Er setzt sich aus dem Grundbedarf und bestimmten Zusatzleistungen zusammen. Der Gesamtbedarf beträgt seit dem WS 2008/2009 mindestens 414 Euro und höchstens 643 Euro monatlich - beim Auslandsstudium sogar noch mehr.
 
Grundbedarf - der Grundbedarf für den Studierenden beträgt seit dem WS 2008/2009 monatlich 414 Euro, wenn er von einer Wohnung der Eltern aus die Hochschule besucht. Wenn er nicht zu Hause wohnt, beträgt der Grundbedarf 512 Euro monatlich. Siehe auch Zusatzleistungen.

Hilfe zum Studienabschluss siehe Studienabschlussförderung.
 
Härtefreibetrag - kann auf Antrag gewährt werden, wenn beispielsweise jemand in der Familie als schwerbehindert anerkannt ist. Der Antrag muss vor Ablauf des BWZ gestellt werden. Dieser Freibetrag mindert das anzurechnende Einkommen und erhöht damit den Förderungsbetrag.
 
Hochschulwechsel - ist, solange man nicht die Fachrichtung wechselt, zwar unschädlich, sollte aber gut überlegt werden. Oft werden die Leistungen der alten Hochschule von der neuen nicht anerkannt. Dadurch kann passieren, dass der Leistungsnachweis nicht vorgelegt oder das Studium nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer abgeschlossen werden kann. Vor einem Wechsel sollte daher unbedingt die Beratung im BAföG-Amt aufgesucht werden.
 
Jobben - wirkt sich nicht aus, wenn der Verdienst im Laufe eines BWZ von zwölf Monaten nicht mehr als 4.800 Euro erreicht. Vergütungen für Praktikanten werden anders berechnet.
 
Kinderbetreuungszuschlag - wird seit Dezember 2007 an studierende Eltern gewährt, die mit ihren Kindern unter 10 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Der Gesamtbedarf wird damit fürs erste Kind um 113 Euro, für jedes weitere Kind um 85 Euro Zuschuss erhöht.
 
Krankheit - wenn sie zur Behinderung des Studiums führte, kann als Grund für eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises oder für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer anerkannt werden. Die BAföG-Leistungen werden auch während der Erkrankung bis zu drei Kalendermonaten weiter gezahlt.
 
Leistungsnachweis - wird in der Regel nach dem vierten Fachsemester verlangt. Die dort bescheinigten "üblichen Leistungen" sind nicht unbedingt dem Vordiplom oder der Zwischenprüfung gleichzusetzen. Der Leistungsnachweis wird von der Hochschule ausgestellt. Nur sie bestimmt, welche Kriterien zu erfüllen sind. Der BAföG-Empfänger sollte sein Studium so ausrichten, dass er die Kriterien rechtzeitig erfüllt. Unter bestimmten Umständen kann die Vorlage des Leistungsnachweises auch später zugelassen werden. Siehe auch Krankheit und Überschreitung der Förderungshöchstdauer.
 
Mietzuschuss - kann zusätzlich gewährt werden, wenn eine Mietbescheinigung vorgelegt wurde!
 
Mietbescheinigung - Bei uns können Sie eine Vorlage für eine Mietbescheinigung hier herunterladen!
 
Mitwirkung - bedeutet, dass alle Unterlagen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, innerhalb der gesetzten Fristen einreicht oder wenigstens einen Grund angegeben wird, warum dies nicht möglich sein soll. Eine fehlende Mitwirkung kann zur Ablehnung des Antrags führen.
 
Praxissemester - ist kein Grund, keinen Antrag auf BAföG zu stellen. Die Praktikantenvergütung ist allerdings meistens so hoch, dass kein oder nur ein geringer Förderungsbetrag gewährt werden kann. Vor einem Praxissemester sollte daher unbedingt die Beratung im BAföG-Amt aufgesucht werden.
 
Studienabschluss oder --abbruch - sollte sofort mitgeteilt werden. Ausbildungsförderung steht ab dem Folgemonat nicht mehr zu und muss deshalb rückerstattet werden, sofern Leistungen weiterhin gewährt wurden.
 
Studienabschlussförderung - gibt es nur als verzinsliches Darlehen für maximal ein Jahr. Das BAföG-Amt informiert über die Voraussetzungen und nimmt Anträge entgegen.
 
Überschreitung der Förderungshöchstdauer - ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, beispielsweise wegen Krankheit, Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien der Hochschulen usw., erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung, Behinderung, Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren. Weitere Gründe sind möglich, eine Beratung ist unumgänglich. Eine Kombination mit der Studienabschlussförderung ist im Gesetz vorgesehen. Bei den Gründen Behinderung, Schwangerschaft und die Pflege und Erziehung eines Kindes wird der Förderungsbetrag zu 100% als Zuschuss, bei den restlichen Gründen zu 50% als Zuschuss und 50% als zinsfreies Darlehen gewährt. Siehe auch Zinsen.
 
Vermögen - der Eltern und des Ehegatten bleibt unberücksichtigt. Vermögen des Antragstellers wird angerechnet, wenn es bestimmte Freibeträge übersteigt. Bei einem ledigen Antragsteller sind 5.200 Euro anrechnungsfrei.
 
Vorausleistung - kann beantragt werden, wenn sich die Eltern weigern, Unterhalt zu zahlen. Das BAföG-Amt leistet dann den Betrag, den die Eltern zahlen müssten, voraus und versucht ihn bei den Eltern wieder zu holen. Gegebenenfalls müssen die Eltern mit einer Unterhaltsklage rechnen. Wenn sich die Eltern weigern, die Unterlagen vorzulegen, die für die BAföG-Berechnung erforderlich sind, wird ähnlich verfahren.
 
Widerspruch - kann innerhalb eines Monats gegen jeden Bescheid des BAföG-Amtes eingelegt werden. Als Reaktion auf einen Widerspruch folgt ein neuer Bescheid (Abhilfe) oder, wenn keine Abhilfe möglich ist, ein Widerspruchsbescheid, gegen den wiederum Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. In der Regel wird jedoch zunächst versucht, den Widerspruchsführer von der Richtigkeit des Bescheides zu überzeugen.
 
Zinsen - betragen bei verzinslichem Darlehen zur Zeit (April 2010) 1,99 % und werden alle sechs Monate angepasst. Verzinsliches Darlehen wird nur bei Studienabschlussförderung und nach einem Fachrichtungswechsel für die letzten Semester vor Ablauf der Förderungshöchstdauer gewährt.
 
Zusatzleistungen - können zum Grundbedarf gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen sind. Es sind: der Mietzuschuss (max. 72 Euro/Monat) und der Zuschuss zur Kranken- (54 Euro/Monat) und Pflegeversicherung (10 Euro/Monat) - beide nur, wenn der Antragsteller selbst versichert ist. Bei Auslandsstudium wird unter Umständen ein Auslandszuschlag und Zuschlag zur Krankenversicherung gewährt sowie ein Teil der Reisekosten und Studiengebühren erstattet. Für Studierende mit Kindern gibt es zusätzlich den Kinderbetreuungszuschlag.

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das BAföG-Beratungsbüro im Foyer der Mensa Am Adenauering (Das Beratungsbüro ist montags bis freitags von 10 - 14 Uhr geöffnet.) oder Ihre Berater im Amt für Ausbildungsförderung.
 
bafoeg@studentenwerk-karlsruhe.de